Das Religionsprivileg
Die Änderung des Vereinsrechtes und dessen Auswirkungen

Eckard Born

© E. Born, Online începând de la: 24.09.2001, Actualizat: 26.06.2021

Einleitung

Die Terroranschläge im September 2001 in den USA haben die ganze Welt in Angst und Schrecken versetzt. Weltweit überlegt man, wie man dem internationalen Terror entgegentreten werden kann und auch in der Bundesrepublik Deutschland werden verschiedene Mittel ergriffen, um gegen den internationalen Terror vorzugehen.

Im Zuge dieser Maßnahmen soll unter anderem das Vereinsrecht geändert werden, und zwar dahingehend, dass das sog. Religionsprivileg ersatzlos gestrichen wird. Dies lässt uns als Christen aufhorchen und bei dem einen oder anderen ungute Gefühle aufkommen. Manche ältere Geschwister denken vielleicht auch an die Zeit des Dritten Reichs, wo christliche Gemeinden verboten wurden. Denn die Frage, ob hier vonseiten des Staates, der bisher der Garant für die Ausübung der Religionsfreiheit auftrat, diesbezüglich Einschränkungen gemacht werden sollen, scheint berechtigt zu sein. Im Folgenden soll versucht werden, nüchtern auf diese Fragen einzugehen.

Was ist das Religionsprivileg?

Das Religionsprivileg ist in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinG [Vereinsgesetz] verankert und besagt, dass„Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen“ keine Vereine im Sinne des Vereinsrechts sind, also das Vereinsrecht für diese Vereinigungen nicht anwendbar ist.[1]

Aus der Nichtanwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf diese Vereinigungen und Gemeinschaften folgt zwangsläufig, dass diese nicht mit Verbotsverfügungen belegt werden können wie Vereine. Der Staat kann Vereine auf der Grundlage des § 3 VereinG aus den verschiedensten Gründen verbieten. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn diese gegen die verfassungsgemäße Ordnung und geltende Strafgesetze verstoßen.[2]

Warum diese Änderung?

Schon vor den Terroranschlägen war das Bestreben nach einer Änderung des VereinG vorhanden, weil nach Auffassung der Behörden Gruppen unter dem Deckmantel der Religionsausübung agieren, die gegen Gesetze verstoßen und sogar die innere Sicherheit gefährden.

Gegen diese Gruppen konnte der Staat bisher nicht ausreichend vorgehen. Das Ziel ist also, diese Religionsgruppen faktisch wie Vereine zu behandeln bzw. das Vereinsrecht auf diese Gruppen anwenden zu können, um so bei Bedarf entsprechende Verbote aussprechen zu können.

Welche Auswirkungen hat das für christliche Gemeinden?

Ist diese Gesetzesänderung nicht ein versteckter Angriff auf die Freiheit der Christen, die diese so lange Zeit in der Bundesrepublik genießen durften? Ist dieses ein klares Symptom der Endzeit? Müssen wir damit rechnen, dass christliche Gemeinschaften gar verboten werden können?

Für die Beantwortung dieser Fragen ist es zunächst gut, sich darüber klarzuwerden, was die Heilige Schrift über die Regierung sagt. In Römer 13,1 spricht der Apostel Paulus davon, dass jede Obrigkeit von Gott verordnet (eingesetzt) ist und wir uns als Christen dieser zu unterwerfen haben. Im dritten Vers spricht der Apostel auch davon, dass die Regierung dazu dient, abschreckend gegen das Böse zu wirken.

Um nun dieser Aufgabe gerecht zu werden zu können, will der Staat diese Änderungen vornehmen. Weitergehende Eingriffe in die Religionsfreiheit sind hier nicht zu erkennen, denn grundsätzlich werden auch nach dieser Änderung alle Christen (und natürlich auch alle sonstigen Religionsgemeinschaften) durch die Artikel 4 (Religionsfreiheit)[3] und 140 (Staatskirchenrecht)[4] des Grundgesetzes geschützt, da diese nicht geändert werden.

Eine gewisse Problematik dürfte sich aber in der Praxis aus der Einordnung von Religionsgemeinschaften ergeben. Von dieser Einordnung ist nämlich abhängig, ob eine bestimmte Gruppierung unter den Schutz des Grundgesetzes fällt oder nicht. Dies wird also nach der neuen Gesetzeslage immer einem gewissen Ermessensspielraum seitens der Obrigkeit unterliegen.

Da aber nach Verlautbarung der Bundesregierung diese derzeit bestimmte Gruppierungen im Auge hat, die keine redlichen Absichten verfolgen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass christliche Gemeinden hiervon betroffen werden. Auch kann derzeit nicht davon gesprochen werden, dass dies ein erster Schritt hin zu einem evtl. Verbot von christlichen Kirchen bzw. Gemeinden ist, denn dazu wäre eine grundlegende Änderung des Grundgesetzes notwendig.

Durch die Gnade Gottes dürfen wir in einer Zeit und in einem Land leben, in dem größtmögliche Freiheit herrscht. Aber dies ist nur die eine Seite. Satan, der Fürst dieser Welt, wird nichts unversucht lassen, um dem christlichen Zeugnis zu schaden. Dies ist ihm schon in vielfacher Hinsicht gelungen. Die Verweltlichung und die Verflachung biblischer Wahrheiten hat die Kirche tief durchdrungen. Der Angriff Satans auf die Kirche scheint in dieser Hinsicht viel gefährlicher und effektiver zu sein als ein evtl. Verbot oder gar Einschränkungen der Glaubensfreiheit. Andererseits schützt das Gesetz alle Glaubens- und Weltanschauungen. Viele Verführer und Religionsstifter haben damit die Möglichkeit, die Menschen vom wahren errettenden Glauben abzuhalten, weil sie den Menschen gottlose Irrlehren bringen. Dies ist ein klares Anzeichen dafür, das die Zeit der Gnade zu Ende geht (siehe dazu den Judasbrief).

Der HERR spricht: „Ich komme bald“ (Off 3,11).

Anmerkungen

[1] Anm. d. Red.: Zum Zeitpunkt, als der Artikel geschrieben wurde, gab es diesen Punkt (Nr. 3) im Vereinsgesetz noch. In der Zwischenzeit ist das Religionsprivileg jedoch aus dem Vereinsgesetz gestrichen worden.

[2] Voraussetzung für ein Verbot ist, dass ein Verein unter dem Deckmantel der Religionsausübung gegen Strafgesetze verstößt, sich gegen das Grundgesetz und den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Verboten werden können religiöse Vereine, die zur Durchsetzung ihrer Glaubensüberzeugungen Gewalt gegen Andersdenkende nicht ablehnen. Siehe auch: http://bundesrecht.juris.de/vereinsg/__3.html


Nota redacţiei:

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