|
Leitverse: Matthäus 5,31-32; 19,9
Inhalt
Einleitung
Geschichtlicher Hintergrund
Keine Ausnahmeklausel in Matthäus 5
Keine Ausnahmeklausel in Matthäus
19
Seelsorgerliches Verhalten
Das Thema Wiederheirat nach Scheidung hat
schon viele Gemüter erhitzt und es ist auch schon viel darüber geschrieben
worden. Wenn wir den vielen Ausführungen noch eine weitere hinzufügen, dann
deshalb, weil wir glauben, dass folgende Gedanken nur sehr selten Gehör gefunden
haben und wir glauben, dass diese Ansicht jedenfalls überdacht werden sollte,
ohne zu behaupten, dass es nun die einzige Auslegungsvariante wäre.
Bei der Beurteilung der oben aufgeworfenen Frage handelt sich im Wesentlichen um
folgende Bibelstellen:
Mt 5,31-32: Es ist aber gesagt: Wer irgend seine
Frau entlässt, gebe ihr einen Scheidebrief. Ich aber sage euch: Jeder,
der seine Frau entlässt, außer aufgrund von Hurerei, bewirkt, dass sie
Ehebruch begeht; und wer irgend eine Entlassene heiratet, begeht Ehebruch.
Mt 19,9: Ich sage euch aber: Wer irgend seine Frau entlässt, nicht
wegen Hurerei, und eine andere heiratet, begeht Ehebruch; [und wer eine
Entlassene heiratet, begeht Ehebruch.
Wichtig für unsere Auslegung scheint der
Gedanke zu sein, dass die Juden ihre Frauen schon wegen eines angebrannten Essens
entlassen konnten und die entlassenen Frauen unbedingt wieder heiraten mussten,
wollten sie in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht überleben.
Nach unserer Auffassung kann man in den
oben angegebenen Stellen nicht von einer sog. Ausnahmeklausel sprechen, wie es
in vielen Kommentaren getan wird. In Matthäus 5 heißt es ja, dass, wenn ein Mann
seine Frau entlässt, er macht, dass sie Ehebruch begeht. Was heißt das? Für uns
heute nicht leicht verständlich, aber für die damaligen Menschen sehr wohl
verständlich.
Eine Frau war, wie oben erwähnt, sozial und wirtschaftlich von dem Mann
abhängig, es gab keine Sozialhilfe oder dergleichen. Die Frau musste also wieder
heiraten, um überleben zu können. So würde der Mann also machen, dass die Frau
Ehebruch begeht, auch wenn er selbst keine neue Ehe eingehen würde [wie gesagt
konnte der Mann die Frau wegen irgendeiner Unzulänglichkeit entlassen!] - der
Schuldige wäre der Mann. Nun sagt der Herr aber "außer aufgrund von Hurerei"
(Kap. 5) oder "nicht wegen Hurerei" (Kap. 19). Der Herr will (wahrscheinlich!)
sagen, wenn der Mann seine Frau entlässt und hat schon mit einer anderen Frau
Hurerei getrieben oder die Frau hat mit einem Mann Hurerei getrieben, dass dann
natürlich die Ehe schon gebrochen wurde und der Bruch nicht dadurch zustande
kommt, dass der Mann seine Frau entlässt [wegen einer Unzulänglichkeit].
Deshalb sagt der Herr "außer aufgrund von Hurerei". Sollte also keiner der
beiden Hurerei getrieben haben (wenn der Mann seine Frau entlässt), so würde der
Mann jedoch machen, dass seine Frau Ehebruch begeht, weil sie unter den sozialen
Umständen in der Regel gar nicht anders konnte, als wieder zu heiraten. Anders
kann man sich nicht erklären, warum der Mann als schuldig hingestellt wird, wenn
die Frau nach einer Entlassung wieder heiratet. Nur mit dem geschichtlichen
Hintergrund und der damaligen Sitte klärt sich Sachverhalt ein wenig auf.
Matthäus 19 ist natürlich schon etwas schwieriger, und dennoch glauben wir, dass
der gleiche Grundsatz auch hier vorliegt. Der Mann, der eine andere heiratet,
begeht Ehebruch. Sollte er seine Frau entlassen, weil sie oder er selbst bereits
Ehebruch beging, so ist die Ehe ja bereits gebrochen worden, deshalb der Zusatz
des Herrn "nicht wegen Hurerei".
Aus diesen Gründen glauben wir, dass wir hier nicht von einer sogenannten
Ausnahmeklausel sprechen können, sondern die Zwischensätze sollten nur klären,
wem der Bruch der Ehe zugerechnet werden sollte.
In Matthäus 19,9 heißt es: "Ich sage euch
aber, dass, wer irgend seine Frau entlassen wird, nicht wegen Hurerei, [und eine
andere heiraten wird, Ehebruch begeht = Satzteil 1]; [und wer eine Entlassene
heiratet, begeht Ehebruch = Satzteil 2]."
Grundsätzlich glauben wir, dass hier der Zwischensatz "nicht wegen Hurerei" nicht
als Freibrief aufgefasst werden kann, sodass man am Ende doch eine Entlassene
oder einen Entlassenen heiraten kann. Der Zwischensatz bezieht sich u.E. nicht
auf den zweiten Teil des Verses, nämlich: "... und wer eine Entlassene heiratet,
begeht Ehebruch", sondern auf den ersten Teil, nämlich: "... wer irgend seine
Frau entlassen wird, nicht wegen Hurerei, und eine andere heiraten wird, Ehebruch
begeht ..." So können wir hier keine Ausnahme [eine/n Entlassene/n zu heiraten] erkennen, da
sich die sogenannte Ausnahmeklausel auf den ersten Satzteil bezieht und nicht auf den
zweiten.
Mit dieser Lehrmeinung ist natürlich noch
nichts darüber gesagt, wie man in einem speziellen seelsorgerlichen Fall
entscheiden muss. Was ist z.B., wenn ein Paar (von dem ein Teil geschieden ist)
heiraten möchte und sie sich beide wirklich vor dem Herrn gefragt haben, was diese
Stellen aussagen und zu einer anderen Lehrauffassung gekommen sind? Kann man von
ihnen verlangen, dass sie nicht heiraten? Wo fängt die Gnade an und wo der
Kompromiss auf Kosten der Wahrheit?
Unbeteiligte können Rat geben und mitbeten, und eine Gesinnung wie die des
Elisa wäre sicher gut, der zu Naaman in einer schwierigen Situation gesagt hat:
"Gehe hin in Frieden" (2Kön 5,19).
Lies auch: "Kann ein
Geschiedener wieder heiraten?"
|